Rindermastanlage Schaephuysen

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Zusammenhang mit der zurzeit in der Diskussion befindlichen Rindenmastanlage in Rheurdt-Schaephuysen möchten wir auf folgende Sachverhalte hinweisen:

Baurechtliche Privilegierung

In der bisherigen Diskussion wurde eine Privilegierung des Vorhabens gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 BauGB angenommen. Dazu wäre eine Einstufung als Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB notwendig. Bei den genannten Tierzahlen (ca. 500 Rinder) wäre eine Fläche für eine überwiegende eigene Futtergrundlage im Umfang von rund 125 Hektar notwendig.

Von dieser Betriebsfläche wären allerdings die Pachtflächen mit einer Pachtdauer von unter 18 Jahren abzuziehen. Laut Außenbereichserlass des MBWSV ist es grundsätzlich erforderlich, dass ein nicht unerheblicher Teil der landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum des Betriebsinhabers steht, die Lebensfähigkeit des Betriebes kann auch durch Hinzunahme von Pachtland gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 – 4 B 14.89 – BRS 49 Nr. 92). Das Merkmal der Dauerhaftigkeit verlangt jedoch entsprechend langfristige Nutzungsverträge. Des Weiteren sind evtl. Flächen für den Gemüse und Zuckerrübenvertragsanbau sowie Maisflächen für Biogasanlagen abzuziehen, da derartige Flächen auch theoretisch nicht für die Erzeugung eigenen Futters zur Verfügung stehen.

Da die baurechtliche Privilegierung durch ein den oben Kriterien entsprechendes Flächenverzeichnis bisher nicht nachgewiesen wurde, ist der Antrag schon deshalb nach unserer Auffassung baurechtlich unzulässig und abzulehnen.

Gefährdung des FFH-Gebietes durch Ammoniakemissionen und Stickstoffdeposition

In wenig mehr als 2 Kilometer Abstand (in Hauptwindrichtung) beginnt das FFH-Gebiet Staatsforst Rheurdt / Littard (DE-4504-301), welches eine ganze Reihe stickstoffsensible FFH-Lebensraumtypen enthält (LRT 3150, 9110, 9160), die Critical Load-Werte von 13-16 kg N / (ha*a) haben. Angesichts der hohen Hintergrundbelastung, die schon jetzt die Critical Load Werte überschreitet, ist jede Zusatzbelastung zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund halten wir die Anlage für nicht genehmigungsfähig und bitten um Mitteilung, wie Sie die genannten Punkte einschätzen.

Sollten die Planungen dennoch weiterverfolgt werden, fordern wir Sie zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeit auf, vom Antragsteller die gesetzlich vorgeschriebene FFH-Verträglichkeitsprüfung inklusive Summationsbetrachtung einzufordern, die mögliche Geruchsbelastung der Anwohner zu untersuchen und den Bürgern sowie Umweltverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Hoffmann
Fraktionsvorsitzender

Zur Kenntnis:

Bezirksregierung Düsseldorf Höhere Landschaftsbehörde Dezernat 51
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen als Oberste Landschaftsbehörde
Schwannstr. 3
40476 Düsseldorf

Verwandte Artikel