In Rheurdt fehlen viele Plätze in Kindertageseinrichtungen. In diesen Tagen erhalten Eltern schon wieder Absagen auf einen Platz für ihre Kinder. Seit 2 Jahren weiß das Kreisjugendamt, dass es in Rheurdt einen Bedarf von 1 – 2 Gruppen gibt. Auch die Regelungen mancher Träger bei Krankheit und Urlaubsanspruch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern läßt die Eltern verzweifeln.
Hier nun eine grobe Zusammenstellung über die Gesetzesgrundlagen und das Kinderbildungsgesetz NRW zum o.g. Thema:
- ab Vollendung des ersten bis Vollendung des dritten Lebensjahres hat das Kind einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (auch Tagesmutter)
- Der Anspruch wird ggü. dem zuständigen Jugendamt geltend gemacht
- Voraussetzungen Anspruch Betreuungsplatz:
- Altersgrenze (Vollendung 1. Lebensjahr)
- Bedarfsanmeldung gemäß § 5 Abs. 1 KiBizSpätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme muss Betreuungsbedarf, Betreuungsumfang und Betreuungsart schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
- Spätestens 6 Wochen vor dem Betreuungsbeginn informiert Jugendamt über die Zuweisung des Betreuungsplatzes
- Weist das Jugendamt keinen Betreuungslatz zu, besteht die Möglichkeit diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Sofern dadurch auch keine Betreuung sichergestellt werden kann, besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Schadensersatz. Hierzu zählen z.B. Kosten für die selbst organisierte Betreuung, Verdienstausfall aufgrund verspäteter Aufnahme der Erwerbstätigkeit etc..
- Gut zu wissen:
- Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz besteht ab Vollendung des ersten Lebensjahres und nicht erst ab einem bestimmten Zeitpunkt, z.B. ab 01.08 eines Jahres. Dies wird von den zuständigen Ämtern oftmals falsch kommuniziert.
- Bei der Anmeldung können ggf. Wunscheinrichtungen angegeben werden; der Anspruch auf einen Betreuungsplatz gilt jedoch nicht für eine konkrete Einrichtung, sondern allgemein.

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