Keine Rindermastanlage auf dem Schaephuysener Höhenzug

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

für die nächste Sitzung des Gemeinderates beantragt die Fraktion den folgenden Tagesordnungspunkt:

Aufhebung der Zustimmung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Ökologie vom 30.10.2014 zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Landschaftsschutzgebiet auf dem Schaephuysener Höhenzuges

Gemäß §35 Baugesetzbuch ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

Alle 3 Argumente sind nicht erfüllt.

  • Dem Vorhaben stehen auf Grund massiver Proteste von Bürgerinnen und Bürger und der herausragenden Bedeutung des Höhenzuges für die Gemeinde Rheurdt deutlich öffentliche Belange entgegen.
  • Die Erschließung des Vorhabens ist rudimentär. Der Zuweg muss erheblich ausgebaut worden, damit die landwirtschaftlichen Fahrzeuge diesen benutzen können. Zudem müssen Versorgungleitungen für Strom, Wasser, Abwässer verlegt werden. Die Erschließung geht zu Lasten der Gemeinde, zu Lasten der Steuerzahler in Rheurdt.
  • In der bisherigen Diskussion wurde eine baurechtliche Privilegierung des Vorhabens gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 BauGB angenommen. Dazu wäre eine Einstufung als Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB notwendig. Bei den genannten Tierzahlen (erst 240 dann 500 Rinder) wäre eine Fläche für eine überwiegende eigene Futtergrundlage im Umfang von rund 125 Hektar notwendig.

Von dieser Betriebsfläche wären allerdings die Pachtflächen mit einer Pachtdauer von unter 18 Jahren abzuziehen. Laut Außenbereichserlass des MBWSV ist es grundsätzlich erforderlich, dass ein nicht unerheblicher Teil der landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum des Betriebsinhabers steht, die Lebensfähigkeit des Betriebes kann auch durch Hinzunahme von Pachtland gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 – 4 B 14.89 – BRS 49 Nr. 92). Das Merkmal der Dauerhaftigkeit verlangt jedoch entsprechend langfristige Nutzungsverträge. Desweiteren sind evtl. Flächen für den Gemüse und Zuckerrübenvertragsanbau sowie Maisflächen für Biogasanlagen abzuziehen, da derartige Flächen auch theoretisch nicht für die Erzeugung eigenen Futters zur Verfügung stehen.

Da die baurechtliche Privilegierung durch ein den oben Kriterien entsprechendes Flächenverzeichnis bisher nicht nachgewiesen wurde, ist der Antrag schon deshalb nach unserer Auffassung baurechtlich unzulässig und abzulehnen.

In wenig mehr als 2 Kilometer Abstand (in Hauptwindrichtung) beginnt das FFH-Gebiet Staatsforst Rheurdt / Littard (DE-4504-301), welches eine ganze Reihe stickstoffsensible FFH-Lebensraumtypen enthält (LRT 3150, 9110, 9160), die Critical Load-Werte von 13-16 kg N / (ha*a) haben. Angesichts der hohen Hintergrundbelastung, die schon jetzt die Critical Load Werte (Gefährdung des FFH-Gebietes durch Ammoniakemissionen und Stickstoffdeposition) überschreitet, ist jede Zusatzbelastung zu vermeiden.

Beschlußvorschlag:

Der Gemeinderat möge beschließen, die Zustimmung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Ökologie vom 30.10.2014 zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Landschaftsschutzgebiet auf dem Schaephuysener Höhenzuges aufzuheben und das Vorhaben abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Hoffmann
Fraktionsvorsitzender

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